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Voraussetzungen

Der Mieter kann den Anfangsmietzins von Wohn- und Geschäftsräumen als missbräuchlich anfechten und dessen Herabsetzung verlangen, wenn folgende Voraussetzung erfüllt ist:

  • Abschluss eines neuen Mietvertrages

Zusätzlich muss eine der folgenden Voraussetzungen vorliegen (alternativ):

  • Mietvertragsabschluss in persönlicher oder familiären Notlage
  • Mietvertragsabschluss infolge Wohnungsmangel
    • Leerwohnungsziffer: weniger als 1,5%
  • Erhebliche Erhöhung des Mietzinses
    • Erheblichkeit: gegeben ab 10%
    • Der Mieter kann vom Vermieter verlangen kann, dass er ihm den zuletzt gültigen Mietzins bekannt gibt.

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