Voraussetzungen
Der Mieter kann den Anfangsmietzins von Wohn- und Geschäftsräumen als missbräuchlich anfechten und dessen Herabsetzung verlangen, wenn folgende Voraussetzung erfüllt ist:
-
Abschluss eines neuen Mietvertrages
Zusätzlich muss eine der folgenden Voraussetzungen vorliegen (alternativ):
- Mietvertragsabschluss in persönlicher oder familiären Notlage
- Mietvertragsabschluss infolge Wohnungsmangel
- Leerwohnungsziffer: weniger als 1,5%
- Erhebliche Erhöhung des Mietzinses
- Erheblichkeit: gegeben ab 10%
- Der Mieter kann vom Vermieter verlangen kann, dass er ihm den zuletzt gültigen Mietzins bekannt gibt.







