Verfahren
- Klage des Mieters innert 30 Tagen seit Übernahme der Mietsache bei der Schlichtungsbehörde
- Örtliche Zuständigkeit, wenn kein internationales Verhältnis vorliegt: Ort der Mietsache
- Achtung: bei unbenutztem Ablauf der Frist fällt das Anfechtungsrecht dahin!
- Vor Schlichtungsbehörde resp. Gericht hat der Mieter zu beweisen, dass der Mietzins missbräuchlich ist:
- Der Mietzins ist nicht orts- und quartierüblich.
- Der Vermieter erzielt einen übersetzten Ertrag aus der Mietsache.
- Rechtfertigt der Vermieter den Anfangsmietzins mit sog. relativen Anpassungsgründen (vgl. www.mietzinse.ch) dient der zuletzt gültige Mietzins des vorhergehenden Mieters als Ausgangspunkt für die Prüfung des Mietzinses.







